Honorar

 

Nach Art. 40 Kantonales Anwaltsgesetz ist für das Honorar eines Anwalts die Vereinbarung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber massgebend. Besteht keine Honorarkostenvereinbarung kommt die Tarifordnung gemäss Art. 41 Parteikostenverordnung zur Anwendung.

 

Bei beratender Tätigkeit bemisst sich mein Honorar in der Regel nach dem erforderlichen Zeitaufwand und den tatsächlichen Auslagen. Dabei werden auch die übernommene Verantwortung, die Bedeutung der Sache und die wirtschaftliche Bedeutung für den Auftraggeber berücksichtigt.

 

Bei der ersten Besprechung bildet das Honorar des Anwalts ein Thema. Bei der Erteilung eines Mandats wird sowohl eine Vollmacht erteilt, als auch eine Honorarvereinbarung abgeschlossen. Es wird gemeinsam mit dem Klienten abgeklärt, welche Leistungsträger die Anwaltskosten direkt decken oder zumindest eine Kostengutsprache leisten können (Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, unentgeltliche Rechtspflege, Opferhilfegesetz etc.).